Soll eine Immobilie aus privatem Besitz innerhalb der Spekulationsfrist verkauft werden, muss man mit der Entrichtung einer Spekulationssteuer rechnen.
Sowohl Spekulationsfrist als auch Spekulationssteuer sind umgangssprachliche Begriffe, die folgendes bedeuten:
Die sogenannte Spekulationsfrist beinhaltet den Verkauf einer Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach deren Kauf. Hier unterstellt der Staat Spekulation auf steigende Immobilienpreise und besteuert den Veräußerungsgewinn, also die Differenz aus dem Verkaufspreis (minus Verkaufskosten) und den Anschaffungskosten. Das ist dann die sogenannte Spekulationssteuer.
Zusammengefasst bedeutet also die Spekulationssteuer die Besteuerung des Gewinns zwischen Ein- und Verkauf bei Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren. Die Höhe der Besteuerung richtet sich dabei nach dem persönlichen Einkommenssteuersatz des Verkäufers.
Beträgt der Gewinn z.B. 100.000 € und der Einkommenssteuersatz des Verkäufers 25 %, wird dieser also zur Entrichtung von 25.000 € Einkommenssteuer auf den Verkauf seiner Immobilie herangezogen.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass mit zunehmendem Einkommen auch der persönliche Steuersatz steigt. Dem normalen Einkommen wird also der Immobiliengewinn zur Besteuerung hinzugerechnet. Dabei kann man eben auch schnell beim Höchststeuersatz ankommen.
Wichtig beim Thema Spekulationsfrist / Spekulationssteuer ist auch die Nutzung der Immobilie. So fallen Steuern nur beim Verkauf von nicht selbstgenutzten Immobilien an, also z.B. bei vermieteten Wohnungen oder Häusern, leider aber auch bei jeder Art von unbebauten Grundstücken – aber nur bei Verkauf innerhalb der 10-Jahresfrist.
KEINE Spekulationssteuer fällt hingegen für die klassischen Eigennutzer an, so sie die Immobilie immer oder in den letzten 3 Jahren vor dem Verkauf selbst genutzt haben.
Ähnlich verhält es sich bei ererbten Immobilien. Dort beginnt die Spekulationsfrist nicht mit dem Erbantritt, sondern ebenfalls mit dem ursprünglichen Kaufdatum, es sei denn, der Erblasser hat die Immobilie, wie oben beschrieben, selbst genutzt. Eventuell anfallende Erbschaftssteuern sind hierbei jedoch nicht berücksichtigt.
In jedem Falle ist die Konsultation eines erfahrenen Steuerberaters angezeigt.