Sie wollen ein vermietetes Haus oder eine vermietete Eigentumswohnung kaufen oder verkaufen? Zuerst prüfen Sie als Kaufinteressent natürlich, ob sich das Angebot für Sie rechnet. Aber das ist hier nicht unser Thema, vielmehr will ich einige andere Aspekte beleuchten.
Zunächst sollte der Eigentümer / Verkäufer seine Mieter von der Verkaufsabsicht unterrichten. Das muss er nicht – und viele Eigentümer scheuen sich schon vor diesem ersten Schritt – aber ich würde Ihnen das dringend empfehlen. Die Mieter geben sich zwar meist nicht sonderlich begeistert, aber was kann ihnen schon passieren? Der Käufer ist gesetzlich verpflichtet, in die bestehenden Vereinbarungen und Verträge einzutreten.
Außerdem wollen Sie den Kaufinteressenten vielleicht schon einige aussagefähige Fotos vom Zustand der Wohnung zur Verfügung stellen, bevor er / sie diese besichtigen will. Vor zu vielen Besichtigungen sollten Sie Ihre Mieter allerdings verschonen, das spart allen Beteiligten Zeit und Nerven. Und dafür gibt es ja schließlich zuerst die Fotos.
Stellen Sie als Käufer sicher, dass z.B. bei Eigentumswohnungen keine Zahlungsrückstände beim Hausgeld bestehen, denn in diese treten Sie als Käufer ein. Weiterhin versteht es sich von selbst, den Mietvertrag und die Zahlungsmoral der Mieter zu prüfen.
Zu entsprechender Zeit muss der Verkäufer seine Mieter über den Eigentumsübergang und den neuen Eigentümer informieren. Hat der Mieter eine Kaution bzw. Mietsicherheit hinterlegt, sollte sich der Verkäufer bemühen, vom Mieter die schuldbefreiende Übertragung der Mietsicherheit auf den Käufer zu erwirken. Wenn der Mieter seine Zustimmung nicht erteilt, ist die Mietsicherheit zurückzugeben. Der neue Eigentümer müsste sich dann um eine neue Kautionshinterlegung bemühen, hat aber im Ernstfall keinen Anspruch darauf.
Am Ende sollten Sie sich bewusst sein, dass ein Wohnungsmieter ein Vorkaufsrecht für seine Wohnung hat, wenn das Wohnhaus NACH seinem Einzug in Eigentumswohnungen umgewandelt wurde. Und zwar dann und nur dann, sprich, sonst gibt es kein Vorkaufsrecht.