In unserer täglichen Praxis von Objektbesichtigungen werden wir von Kaufinteressenten regelmäßig mit Fragen zur Heizungsanlage konfrontiert. Wie alt ist die Heizung und wann muss sie ausgetauscht werden? In Anbetracht dessen, dass der Einbau einer neuen Heizung leicht mit mehreren tausend Euro zu Buche schlägt, eine berechtigte Frage.
Das aktuelle Halbwissen sagt dazu, dass Heizungsanlagen generell nach 30 Jahren auszutauschen sind und Ölheizungen ab 2026 ganz verboten sind. Beides ist so nicht richtig, oder eben nur höchstens halb richtig und somit auch mindestens halb falsch.
Generell sagt dazu das GebäudeEnergieGesetz (GEG 2020), dass Öl- oder Gas-Heizkessel, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut worden sind, nicht mehr betrieben werden dürfen. Für die wenigen noch vorhandenen Heizkessel dieser Art ist die Uhr nun also unwiderruflich abgelaufen. Öl- oder Gas-Heizkessel mit dem Baujahr ab 1. Januar 1991 müssen nach 30 Jahren nur ausgetauscht werden, wenn es keine Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind. In den 1990er Jahren wurden aber zumeist schon Niedertemperatur- und zunehmend auch Brennwertkessel verbaut, sodass diese auch nach 30 Jahren gut und gerne noch betrieben werden können, wenn sie denn technisch in Ordnung sind und die geforderten Abgasgrenzwerte einhalten.
Öl-Heizkessel dürfen wie vor beschrieben also auch nach 2025 noch betrieben werden. Soll jedoch ein Heizkessel mit dem Brennstoff Öl ab dem 1. Januar 2026 ausgetauscht werden, so sind dem sehr enge Grenzen gesetzt. Vereinfacht sagen viele Paragrafen im GEG aus, dass ein Gebäude so gut wärmegedämmt sein muss und so viel erneuerbare Energie anteilig zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs beisteuern muss, dass der zusätzliche Aufwand dafür den Einbau eines Öl-Heizkessels (nach heutigem Stand der Technik) nicht mehr lohnen wird. Spätestens dann muss man sich also nach einer neuen Art der Beheizung umschauen.
Zusammengefasst ist also zu sagen: Die meisten Heizkessel ab Baujahr 1991 dürfen aktuell ohne zeitliche Einschränkungen weiterbetrieben werden, solange sie technisch in Ordnung sind.
Stand März 2021.
Lesen Sie dazu auch Neues zum Gebäudenergiegesetz, Stand Oktober 2023