Der Bundestag hat im Rahmen des Wohn- und Mietenpakets der Bundesregierung Anfang Juni ein Gesetz zur Teilung der Maklerprovision bei Kaufimmobilien verabschiedet. Das Gesetz schreibt vor, dass beim Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern sowohl Käufer als auch Verkäufer eine gleich hohe Provision an den beauftragten Makler bezahlen. Nach Wortlaut der Bundesregierung sollen damit durch bundesweit einheitliche Regelungen die Vermittlung von Kaufverträgen transparenter und rechtssicherer gemacht und Käufer vor der Ausnutzung einer Zwangslage geschützt werden.
In aller Regel werden dann bis zu jeweils 3,57 % des beurkundeten Kaufpreises sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer gezahlt. Das kann man als eine durchaus gerechte Lösung betrachten, berät doch der Makler regelmäßig beide Parteien, bewertet und vermarktet die Immobilie, verhilft den Interessenten zu Transparenz bezüglich der Immobilie und der gerade herrschenden Marktverhältnisse, verschafft Finanzierungsmöglichkeiten, vermittelt in Vertragsverhandlungen und begleitet bis zur Objektübergabe. Die Praxis der Provisionsteilung ist übrigens in weiten Teilen Deutschlands, vor allem in den westlichen Bundesländern, schon immer gang und gäbe.
Doch Achtung, die gesetzliche Vorschrift zur Teilung des Maklerhonorars gilt nur für die Vermittlung von Wohnungen und Einfamilienhäusern, nicht für Gewerbeobjekte oder Mehrfamilienhäuser und auch nicht für unbebaute Grundstücke! Das Gesetz soll auch nicht verhindern, dass ein Käufer oder Verkäufer das Maklerunternehmen komplett entlohnt, wenn sie das vorher schriftlich vereinbart haben. Dann ist der Makler aber auch nur für eine Partei verantwortlich tätig.
Laut Gesetz gilt für die genannten Regelungen eine Übergangsfrist von einem halben Jahr, das heißt, sie treten zum November/Dezember 2020 verbindlich in Kraft.
Wer sich also gerade mit dem Verkauf seines Häuschens beschäftigt und dazu einen Makler zu Hilfe nehmen möchte, der sollte da am besten bald zum Hörer greifen.